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Jede Zeile mit Quelle

Kündigungstermine Schweiz: Fristen je Kanton berechnen

Die ortsüblichen Termine sind je Kanton, teils je Stadt und Bezirk verschieden. Diese Seite nennt sie mit ihrer Quelle und rechnet aus, bis wann Ihre Kündigung eintreffen muss.

Nicht der Termin ist die Frage, sondern der Zustelltag

Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt drei Monate (Art. 266c OR). Gekündigt werden kann auf einen ortsüblichen Termin oder, wo es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Entscheidend ist dabei nicht das Datum des Briefes, sondern der Tag, an dem er beim Vermieter eintrifft: die Kündigung muss spätestens einen Tag vor Beginn der Frist empfangen sein. Genau diesen Tag rechnet der Rechner unten aus, und er sagt auch, ob er noch reicht.

Bis wann muss Ihre Kündigung eintreffen?

Wählen Sie Ihren Kanton. Der Rechner zeigt die ortsüblichen Termine, den letzten Tag, an dem die Kündigung beim Vermieter eintreffen muss, und ob dieser Tag noch reicht.

Worum geht es?

Die Termine aller 26 Kantone

Erhoben am 5. September 2026. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Kanton drei Monate; sie richtet sich nach der Objektart und nicht nach dem Kanton. Wo die Spalte «Termine» keinen Wert nennt, hat die Erhebung keinen belegen können.

Ortsübliche Kündigungstermine je Kanton mit Abweichungen und Quelle
KantonOrtsübliche TermineAbweichungenQuelle
Zürich(ZH)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberFür Winterthur nennt eine einzelne Quelle zusätzlich den 30. Juni, also dasselbe Bild wie in den übrigen Bezirken. Massgebend ist Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.Stadt Zürich sowie die Bezirke Dietikon und Bülach: 31. März · 30. SeptemberhomegateImmoScout24
Bern(BE)Jedes Monatsende ausser 31. DezemberAusserhalb der Stadt Bern melden die Quellen Unterschiede zwischen den Gemeinden. Massgebend ist Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.Stadt Bern und Umgebung: 30. April · 31. OktoberhomegateImmoScout24
Luzern(LU)Kein ortsüblicher Termin (Art. 266c OR)Ohne Ortsgebrauch gilt Art. 266c OR: gekündigt werden kann auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab dem Beginn Ihres Mietverhältnisses. Das ist kein Kalenderquartal, sondern hängt an Ihrem Vertrag.keine belegthomegateImmoScout24vertragshilfe.ch
Uri(UR)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegtImmoScout24
Schwyz(SZ)Jedes Monatsende ausser 31. DezemberDer HEV Schwyz nennt die Fristen nach Objektart: Wohnungen drei Monate, Geschäftsräume sechs Monate, möblierte Zimmer zwei Wochen. Diese Seite rechnet mit der Wohnungsfrist.keine belegtImmoScout24HEV Schwyz
Obwalden(OW)31. März · 30. Juni · 30. Septemberkeine belegtImmoScout24
Nidwalden(NW)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberBeide Quellen gehen auf dieselbe Wurzel zurück.keine belegthomegatecomparis
Glarus(GL)Jedes Monatsende, Dezember unbelegtBelegt ist das Monatsende. Ob der 31. Dezember dazugehört, sagt keine der geprüften Quellen; diese Seite nimmt es deshalb weder an noch schliesst sie es aus. Für eine Kündigung auf Ende Dezember gilt Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.keine belegthomegateImmoScout24
Zug(ZG)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberBeide Quellen gehen auf dieselbe Wurzel zurück.keine belegthomegatecomparis
Freiburg(FR)31. März · 30. Juni · 30. September · 31. DezemberFreiburg ist der einzige Kanton, für den die Erhebung den 31. Dezember kantonsweit belegt. Anderswo ist er ausdrücklich ausgeschlossen oder unbelegt.keine belegthomegateImmoScout24
Solothurn(SO)31. März · 30. SeptemberDie Quellen melden weitere Unterschiede zwischen den Gemeinden, ohne sie einzeln aufzuführen. Prüfen Sie den Termin vor Gebrauch bei der Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks.Bezirk Olten-Gösgen: 31. März · 30. Juni · 30. Septembercomparis
Basel-Stadt(BS)Jedes Monatsende ausser 31. DezemberKanton und Stadt fallen zusammen, es gibt keine Gemeindeunterschiede.keine belegthomegateImmoScout24vertragshilfe.ch
Basel-Landschaft(BL)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegthomegateImmoScout24vertragshilfe.ch
Schaffhausen(SH)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegthomegateImmoScout24
Appenzell Ausserrhoden(AR)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegthomegateImmoScout24
Appenzell Innerrhoden(AI)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegthomegateImmoScout24
St. Gallen(SG)Jedes Monatsende ausser 31. Dezemberkeine belegthomegateImmoScout24
Graubünden(GR)31. März · 30. SeptemberIn einzelnen Gemeinden nennen die Quellen zusätzlich den 30. Juni, ohne sie aufzuzählen. Dieser Rechner führt ihn deshalb nicht als Termin; prüfen Sie ihn bei Bedarf bei Ihrer Gemeinde oder der Schlichtungsbehörde.keine belegtImmoScout24comparis
Aargau(AG)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberDrei Portale nennen dieselben drei Termine, der stärkste Konsens der Erhebung.keine belegthomegateImmoScout24vertragshilfe.ch
Thurgau(TG)Kein belastbarer TerminDie Quellen widersprechen sich: die eine nennt jedes Monatsende ausser dem 31. Dezember, die andere den 31. März und den 30. September, je nach Gemeinde. Der Rechner gibt hier deshalb kein Datum aus. Massgebend ist Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks.keine belegtImmoScout24comparis
Tessin(TI)Kein belastbarer TerminAusserhalb des Luganese widersprechen sich die Quellen: die eine Familie sagt, es gebe keine ortsüblichen Termine, die andere nennt den 31. März und den 30. September. Der Widerspruch ist ungelöst, der Rechner gibt dort deshalb kein Datum aus. Massgebend ist Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.Luganese (Lugano und Umgebung): 29. März · 29. SeptemberRaccolta delle leggi del Cantone Ticinocomparis
Waadt(VD)1. April, mittags · 1. Juli, mittags · 1. Oktober, mittagsWaadt ist der einzige Kanton, dessen Termine auf einem QuartalsBEGINN liegen und nicht auf einem Monatsende, und zwar jeweils mittags. Die Verkürzung auf einen Monat in Art. 34 RULV betrifft nur die vorzeitige Rückgabe mit Nachmieter, nicht die ordentliche Kündigung. Stärkste Quelle der Erhebung: ein amtliches gemeinsames Dokument der Verbände, datiert.keine belegtRULV Art. 35 «Termes usuels», Lausanne 14.11.2025, unterzeichnet von ASLOCA Vaud, Chambre vaudoise immobilière, USPI Vaud und SVIT Romandie
Wallis(VS)Kein belastbarer TerminZwei Quellen belegen, dass es keine kantonsweite Regel gibt; es entscheiden Gemeinde und Vertrag. Für den Raum Sion nennt eine einzelne Quelle eine Jahresfälligkeit auf den 31. Dezember mit drei Monaten Frist; das ist nicht verallgemeinerbar und wird hier deshalb nicht gerechnet. Massgebend ist Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.keine belegtASLOCA ValaisJuriUp
Neuenburg(NE)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberBeide Quellen gehen auf dieselbe Wurzel zurück.keine belegtcomparis
Genf(GE)Kein ortsüblicher Termin (Art. 266c OR)Deutsch und französisch getrennt belegt, also nicht aus derselben Wurzel. Ohne Ortsgebrauch gilt Art. 266c OR: gekündigt werden kann auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer ab Mietbeginn, es gibt kein festes Kalenderdatum.keine belegthomegateImmoScout24Esther Lauber, Genfer Mietrechtsspezialistin
Jura(JU)31. März · 30. Juni · 30. SeptemberDas Grundmuster ist belegt. Eine einzelne Quelle nennt für einzelne Gemeinden zusätzlich den 31. Dezember oder jedes Monatsende; das ist zu dünn belegt, um hier gerechnet zu werden. Prüfen Sie es bei Bedarf bei Ihrer Gemeinde.keine belegtImmoScout24

Was diese Tabelle sagt, und was nicht

Mehrere der grossen Immobilienportale gehen auf dieselben zwei Datenbasen zurück. «Zwei Quellen stimmen überein» heisst deshalb oft «eine Datenbasis, zweimal verpackt». Wirklich unabhängig belegt sind die Waadt (amtliches gemeinsames Reglement der Verbände), Genf (deutsch und französisch getrennt) und das Luganese (amtliche Rechtsprechungsdatenbank des Kantons Tessin). Massgebend ist in jedem Fall Ihr Mietvertrag; bleiben Zweifel, entscheidet die Schlichtungsbehörde Ihrer Region.

In drei Schritten zur richtigen Frist

In drei Schritten vom Kanton zum letzten Tag, an dem die Kündigung beim Vermieter eintreffen muss.

  1. 1

    Kanton und Gebiet bestimmen

    Massgebend ist der Ort der Wohnung, nicht Ihr Wohnsitz. In Zürich, Bern, Solothurn und im Tessin gelten in einzelnen Städten und Bezirken andere Termine als im übrigen Kanton.

  2. 2

    Vom Termin drei Monate zurückrechnen

    Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt drei Monate. Die Kündigung muss spätestens einen Tag vor Beginn dieser Frist beim Vermieter eintreffen. Für einen Termin am 30. September ist das der 30. Juni. Es zählt der Empfang, nicht der Poststempel.

  3. 3

    Eingeschrieben senden und die Endreinigung planen

    Die Kündigung braucht eine eigenhändige Unterschrift, eine E-Mail genügt nicht. Der eingeschriebene Brief beweist den Zeitpunkt. Danach hängt alles Weitere am Übergabetermin, auch die Endreinigung.

Die Regeln dahinter

Art. 266c OR: drei Monate auf einen ortsüblichen Termin

Wörtlich: «Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.» Der zweite Teil des Satzes wird oft als «jedes Kalenderquartal» gelesen und ist etwas anderes: eine rollende Frist, die am Mietbeginn Ihres Vertrags hängt. Hier gibt es keine ortsüblichen Termine. Nach Art. 266c OR kann auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden, gerechnet ab dem Beginn Ihres Mietverhältnisses.

Der Empfang zählt, nicht der Poststempel

Die ordentliche Kündigung muss spätestens einen Tag vor Beginn der Kündigungsfrist empfangen worden sein. Bei einer Abholungseinladung gilt der erste Tag, an dem die Sendung abgeholt werden kann; bei Verwaltungen ohne Samstagsbetrieb ist das der folgende Montag. Trifft die Kündigung zu spät ein, bleibt sie gültig und wirkt auf den nächstfolgenden Termin (Art. 266a OR).

Wochenende und Feiertag: zwei getrennte Regeln

Der Kündigungstermin selbst verschiebt sich nicht. Verschieben können sich der Abgabetermin, also die Übergabe, auf den nächsten Werktag, und nach Art. 77/78 OR der letzte Tag einer Frist. Weil keine Quelle sagt, wie die zweite Regel auf den Zustelltag wirkt, verschiebt diese Seite ihn nicht, sondern weist auf das Wochenende hin. Planen Sie den Versand so, dass die Kündigung am Werktag davor eintrifft: zu früh kostet nichts, zu spät drei Monatsmieten.

Art. 266m OR: die Familienwohnung

Wörtlich: «Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.» Umgekehrt muss der Vermieter an beide Ehegatten getrennt kündigen, sonst ist seine Kündigung nichtig.

Diese Seite gibt keine Rechtsberatung. Sie fasst die ortsüblichen Termine mit ihrer Quelle zusammen und rechnet Fristen. Massgebend ist Ihr Mietvertrag; bei Streit ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen Ihrer Region die zuständige Stelle.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein?

Spätestens einen Tag vor Beginn der Kündigungsfrist, und massgebend ist der Empfang und nicht der Poststempel. Bei drei Monaten Frist und einem Termin am 30. September heisst das: die Kündigung muss am 30. Juni eingetroffen sein. Bei einer Abholungseinladung gilt der erste Tag, an dem die Sendung abgeholt werden kann. Trifft die Kündigung später ein, ist sie nicht ungültig, sie wirkt aber erst auf den nächstfolgenden Termin.

Was gilt in Luzern und Genf ohne ortsüblichen Termin?

In Luzern und Genf gibt es keine ortsüblichen Termine. Dann greift Art. 266c OR: gekündigt werden kann auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab dem Beginn des konkreten Mietverhältnisses. Das Merkblatt des Mieterverbands nennt dazu ein Beispiel: hat ein unbefristetes Wohnmietverhältnis am 1. Februar begonnen, kann es auf den 30. April, den 31. Juli, den 31. Oktober oder den 31. Januar gekündigt werden. Es ist also ausdrücklich kein Kalenderquartal. Der Rechner auf dieser Seite braucht dort den Mietbeginn als Eingabe und gibt ohne ihn kein Datum aus.

Gilt der 31. Dezember als Kündigungstermin?

Kantonsweit belegt ist er nur in Freiburg. In den meisten anderen Kantonen ist er ausdrücklich ausgeschlossen, üblicherweise mit Verweis auf die Feiertage. In Glarus sagt keine der geprüften Quellen etwas dazu; diese Seite nimmt ihn deshalb weder an noch schliesst sie ihn aus und rechnet ihn nicht mit. Für eine Kündigung auf Ende Dezember gilt dort Ihr Mietvertrag, im Zweifel die Schlichtungsbehörde.

Was ist in der Waadt anders?

Die Waadt ist der einzige Kanton, dessen ortsübliche Termine auf einem Quartalsbeginn liegen und nicht auf einem Monatsende: 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, jeweils mittags. Quelle ist Art. 35 des RULV, des gemeinsamen Reglements von ASLOCA Vaud, Chambre vaudoise immobilière, USPI Vaud und SVIT Romandie, datiert auf den 14. November 2025. Weil der Termin mittags liegt, ist der letzte Zustelltag für den 1. April der 31. Dezember. Die auf einen Monat verkürzte Frist in Art. 34 RULV betrifft nur die vorzeitige Rückgabe mit Nachmieter.

Gibt es Kantone, für die kein Termin genannt werden kann?

Ja. Für Thurgau und Tessin und Wallis sowie für das Tessin ausserhalb des Luganese widersprechen sich die Quellen oder es entscheidet die Gemeinde. Diese Seite gibt dort kein Datum aus, sondern die Regel und den Hinweis, dass Ihr Mietvertrag massgebend ist und im Zweifel die Schlichtungsbehörde entscheidet. Ein geratenes Datum wäre hier teurer als eine ehrliche Leerstelle: wer sich darauf verlässt und einen Tag zu spät kündigt, wohnt drei Monate länger.

Muss die Kündigung eingeschrieben verschickt werden?

Vorgeschrieben ist das nicht. Die Formvorschrift für die Mieterkündigung ist die eigenhändige Unterschrift; eine E-Mail genügt nicht. Der eingeschriebene Brief ist die Standardempfehlung, weil im Streitfall bewiesen werden muss, wann die Kündigung eingetroffen ist, und diesen Beweis führt nur der Absender.

Was gilt bei einer Familienwohnung?

Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen (Art. 266m OR); bei eingetragenen Partnerschaften gilt dasselbe sinngemäss. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist anfechtbar. Umgekehrt muss der Vermieter an beide Ehegatten getrennt kündigen, sonst ist seine Kündigung nichtig.

Woher stammen diese Termine?

Aus einer Erhebung vom 5. September 2026, die je Kanton Quelle, Herausgeber und Vertrauensstufe festhält; die Spalte «Quelle» in der Tabelle auf dieser Seite zeigt sie an. Ein Vorbehalt gehört dazu: mehrere der grossen Portale gehen auf dieselben zwei Datenbasen zurück, «zwei Quellen stimmen überein» heisst deshalb oft «eine Datenbasis, zweimal verpackt». Wirklich unabhängig belegt sind die Waadt, Genf und das Luganese. Massgebend bleibt in jedem Fall Ihr Mietvertrag.

Wann muss ich die Endreinigung buchen?

Gemessen an echten Anfragen über SwissOfferten wird die Umzugsreinigung im Median 31 Tage vor dem Wunschtermin angefragt. Aus 84 Anfragen über 9 Kalendermonate, erhoben Februar bis September 2026. Das beschreibt, was Schweizer Haushalte tun, und ist keine Empfehlung: die Hälfte fragt so früh oder früher an. Weil die Übergabetermine sich auf wenigen Tagen am Monatsende ballen, konkurrieren viele Aufträge um dieselben Tage.

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